Insolvenz einer Ltd. in Deutschland
Wie geht eine englische Ltd. in Deutschland in die Insolvenz?
Im englischen Wirtschaftsrecht besteht für den Director einer Ltd. die Verpflichtung, den Eintritt eines Schaden für die Gläubiger der Ltd. zu verhindern. Der Director ist dem deutschen Geschäftsführer vergleichbar. Der Director einer Ltd. muss also sofort den Geschäftsbetrieb einzustellen und Insolvenz beim englischen Handelsregister anmelden, wenn er zu dem Schluss kommt, dass hier ein Schaden für die Gläubiger der Ltd. eintreten kann. Er müsste dann den „winding up“ beantragen. Dies betrifft Ltd, die in England registriert und auch dort tätig sind.
Anders ist die Rechtslage, wenn die Ltd. ihren Geschäftsschwerpunkt außerhalb von England / Großbritannien hat, z.B. in einem Land der EU. Dann gelten die nationalen Vorschriften für die Insolvenz, in Deutschland wäre dies die Insolvenzordnung.
Der zufolge muss die Ltd. innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung die Insolvenz beim zuständigen Registergericht anmelden. Dazu muss kein Handelsregistereintrag für eine in Deutschland errichtete Zweigniederlassung vorhanden sein. Die Verpflichtung gilt trotzdem. Für den Director ist dies ein wichtiger Umstand, denn bei Versäumnissen droht nämlich die Durchgriffshaftung auf sein Privatvermögen.
Wenn man klären möchte, ob es Hinweise für eine Insolvenz der Ltd. gibt, dann sollte man zunächst auf dem Handelsregisterauszug der Zweigniederlassung in Deutschland nachsehen, ob es ein Insolvenzverfahren gibt. Wenn dies negativ ist, dann ist es auch möglich, das beim Registergericht noch keine veröffentliche Entscheidung getroffen wurde, ein entsprechender Insolvenzantrag jedoch vorliegt. Dann solle man beim englischen Handelsregister prüfen.
Auftragsformular: Handelsregisterauszug Ltd.
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