Was ist eine Apostille?

Was ist eine Apostille?

Eine Apostille ist eine besondere Art von Bescheinigung, die auf internationaler Ebene anerkannt wird und ist nur für Länder gültig, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind. Sie wird von einer zuständigen Stelle ausgestellt und bescheinigt die Echtheit eines Dokuments. Diese Stelle kann eine Regierungsbehörde, eine öffentliche Stelle, oder wie im Zusammenhang mit dem Handelsregister, ein Gericht sein.

Anforderungen für eine Apostille

Die Anforderungen für eine Apostille können sich je nach Land unterscheiden, dennoch gibt ein Anforderungen, die in der Regel überall gelten. Dazu gehören unter anderem:

  • Das Dokument muss original oder wenigstens eine beglaubigte Kopie sein.
  • Das Dokument muss von einer zuständigen Stelle (siehe oben) ausgestellt worden sein.
  • Das Dokument muss ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung vorliegen.

Im Bezug auf das Handelsregister in Deutschland ist darunter ein beglaubigter Handelsregisterauszug zu verstehen, welcher seitens des zuständigen Landgerichts mit einem Echtheitsnachweis für die Verwendung im Ausland versehen wurde. Eine Apostille wird Ihnen am jeweilige Landgerichts erstellt, wobei zunächst ein amtlicher Auszug aus dem Handelsregister (amtlich beglaubigter Handelsregisterauszug vom Amtsgericht / Registergericht) erstellt wird. Dieser wird dann an das übergeordnete Landgericht weitergeleitet und unterschrieben und  gesiegelt.

Für alle Länder ?

Dabei ist zu beachten, dass Ihnen die Apostille nicht einheitlich für jedes Land erteilt wird. Sie wird , sondern nur für die Länder, die dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation von 1961 beigetreten sind.
Dann ist zu beachten, dass bei der Erteilung einer Apostille nicht nur die Gerichtsgebühren doppelt anfallen, sondern die Bearbeitungszeiten verlängern sich dadurch auf ca. 8-10 Tage.
Eine Apostille gilt zeitlich unbeschränkt, allerdings dürfte der Handelsregisterauszug irgendwann als zu alt gelten.

Eine Reihe von Ländern sind dem genannten Abkommen nicht beigetreten, z.B. die Vereinten Arabischen Emirate, Indien usw. (Länderliste). In diesem Fall wird seitens des Landgerichtes keine Apostille erteilt, sondern nur eine sog. Überbeglaubigung vorgenommen. Damit man dieses Dokument dann trotzdem im Ausland verwenden kann, ist nun noch eine dritte Beglaubigung notwendig, eine Legalisation, und zwar von der konsularischen Vertretung des Bestimmunglandes hier in Deutschland.
Es versteht sich, dass gerade diese letzte Beglaubigung die ganze Prozedur recht in die Länge ziehen kann. Man sollte bei den Konsulaten mit einer Bearbeitungszeit von ca. 3 Wochen ausgehen.
Dass auch die dabei anfallenden Gebühren nicht gerade gering sind, versteht sich von selbst.

Details anschauen: Handelsregisterauszug m. Apostille

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