Die UG (haftungsbeschränkt) als Einstieg in die GmbH
Im Zuge der GmbH-Reform wurde als Alternative zur GmbH eine neue und einfachere Form einer Kapitalgesellschaft geschaffen. Zunächst einmal wurde das Mindeststammkapital auf 1 Euro reduziert. Der Grund ist, dass auch an die Gründer gedacht werden sollte, die nur sehr wenig Eigenkapital besitzen. Denn für eine GmbH wird ein Stammkapital von von 25.000 Euro benötigt. Diese UG müssen zwingend mit dem Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ firmieren. Weitere Vereinfachungen oder Abkürzungen außer “UG (haftungsbeschränkt) sind nicht erlaubt.
Obwohl das Stammkapital bei der UG (haftungsbeschränkt) so deutlich geringer ist als bei der GmbH, so gelten sie doch als eine Sonderform der GmbH. Daher gilt, von Ausnahmen abgesehen, auch das GmbH-Recht für Sie. Zu denken ist an Haftungsfragen bei Verschulden.
Es ist nahe liegend, dass der Gesetzgeber die UG (haftungsbeschränkt) mit dem Ziel schuf, dass diese eine Vorstufe zur „normalen“ GmbH ist. Denn später soll sie zur „normalen“ GmbH werden. Daher auch bei UG das gesetzliche Verbote der Verbot einer Vollausschüttung von erzielten Gewinnen. Es besteht die Pflicht, ein Viertel des Jahresüberschusses als Rücklage zu bilden (nach Abzug des Verlustvortrages vom Vorjahr). Diese Rücklage darf nur als Kapitalerhöhung dienen, wobei diese Rücklagepflicht nur bis zu einem Betrag von 25.000 Euro gilt: Dann kann die UG (haftungsbeschränkt) ohne rechtliche Umwandlung und ohne Zwang in eine vollwertige GmbH umfirmieren.
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