Die Gesellschafterangaben beim Registergericht, woher stammen diese?
Die Gesellschafterangaben beim Registergericht, oft wird gefragt, woher diese Angaben eigentlich stammen. Fakt ist, das Amtsgericht bzw. das Registergericht erhebt diese Daten nicht selbst, sondern nur die entsprechende Gesellschaft hat diese einzureichen, sobald sich hier eine Änderung ergeben hat.
Während das Einreichen der Angaben der Gesellschafter beim Registergericht des Gesellschaftssitzes früher durch formloses Übersenden möglich war, ist seit der Einführung der elektronischen Registerführung grundsätzlich die elektronische Form vorgeschrieben.
Dies ist möglich über eine herunterladbare Software möglich, bei manchen Registergerichten gibt es auch einen herunterladbaren Vordruck. Es liegt auf der Hand, dass die bisherige Papiereinreichung der Gesellschafterangaben einfacher war, vor allem, wenn bei der entsprechenden Änderung kein Notar hinzugezogen wurde, denn die Notariate haben mittlerweile Erfahrung damit, wie und in welcher Form diese Angaben an das Registergericht elektronisch eingereicht werden müssen.
Trotzdem: Die veränderten Gesellschafterangaben sind von der Gesellschaft unverzüglich einzureichen, unter Anführung des Tages der Veränderung und des Datums der Einreichung der Angaben an das Registergericht. Versäumnisse gehen hier zu Lasten der Gesellschaft.
Erst wenn das Registergericht Kenntnis von einem Wechsel bei den Gesellschaftern erhält, etwas durch einen gerichtsbekannten oder mitgeteilten Sterbefall oder durch Nachfrage einer dritten Stelle, dann wird es die Gesellschaft zur Einreichung der neuen Daten binnen eines Monats auffordern. Ein Zwangsgeldverfahren ist möglich.
Auskunft über die Gesellschafterangaben beim Registergericht können Sie hier erlangen:
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