Beglaubigter oder amtlicher Handelsregisterauszug?
Ist ein beglaubigter Handelsregisterauszug gleich zu setzen mit einem „amtlichen Ausdruck aus dem Handelsregister“?
Ja, denn an die Stelle des bisher vom Registergericht / Amtsgericht beglaubigten Handelsregisterauszuges trat nach Einführung des elektronischen Handelsregisters vor einigen Jahren der „Amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister“. Die „unbeglaubigte“ Form wird nun lediglich als „Ausdruck aus dem Handelsregister“ bezeichnet.
Während ein unbeglaubigter (= aktueller) Ausdruck aus dem Handelsregister auch in elektronischer Form vorliegt und Ihnen deshalb innerhalb von Minuten abgerufen werden kann, muss der amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister erst beim Amtsgericht erstellt werden. Dieser liegt nur in Papierform vor und muss Ihnen per Post geschickt werden. Das dauert dann insgesamt ca. 7 Tage.
Was kennzeichnet den „amtlichen Handelsregisterauszug “ ?
Von seinem Aussehen bzw. Inhalt unterscheidet sich der „Amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister“ nicht vom normalen aktuellen Ausdruck. Der „amtliche Ausdruck“ wird jedoch von Seiten mancher Registergericht gesiegelt, manchmal sogar noch auf einer Art Sicherheitspapier ausgefertigt. Das ist von Gericht zu Gericht verschieden. Es gibt Gerichte, die sparen sogar die Heftklammer ein, von einer Unterschrift oder einem Siegel mal ganz zu schweigen.
Wenn man einen Handelsregisterauszug benötigt, dann kann man selbst zum Gericht fahren, es anschreiben oder man beauftragt einen gewerblichen Onlinedienst. Über den unten aufgeführt Link kommen Sie zu einem von diesen. Dort erhält man den „Ausdruck aus dem Handelsregister“ ohne Anmeldung oder Mitgliedschaft und ohne Vorkasse.
Wenn Sie Fragen haben, dann kontaktieren Sie uns einfach oder Sie nutzen gleich dieses Formular:
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