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Tag: N.V.

Naamloze Vennotschap (N.V.) – die Aktiengesellschaft im Handelsregister der Niederlande

Naamloze Vennotschap (N.V.) – die Aktiengesellschaft im Handelsregister der Niederlande

Was ist im Handelsregister der Niederlande die “Naamloze Vennotschap, N.V.”?

Rechtliche Grundlage der “Naamloze Vennootschap” (N.V.) ist das Bürgerliche Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek) der Niederlande. Diese Rechtsform wird meistens von größeren Unternehmen angewandt, aber auch kleine bis mittelgroße Unternehmen nutzen die N.V.
Eine N.V. ist eine Aktiengesellschaft niederländischem Rechts und damit eine juristische Person mit einem in Aktien aufgeteilten Grundkapital. Sie wird von einer oder mehreren natürlichen Personen oder juristischen Personen gegründet, wozu die notarielle Beurkundung erforderlich ist. Ein Aktionär haftet nicht persönlich für die N.V. und muss auch nicht für Verluste der N.V. einstehen.
Das Kapital einer N.V. muss mindestens 45.000 Euro betragen. Die Mindestkapital muss in Geld eingezahlt werden, eine Einlage in Form von Arbeits- oder Dienstleistungen ist nicht möglich.

Was ist beim Namen der N.V. zu beachten?

Die N.V. kann mit einem frei wählbaren Handelsnamen firmieren. Es darf allerdings die Bezeichnung „Naamloze Vennootschap“ oder deren Abkürzung „N.V.“ nicht fehlen.
Für die N.V. sind mindestens zwei Organe vorgeschrieben: die Hauptversammlung (algemene vergadering) und der Vorstand (raad van bestuur/directie), während die Einrichtung eines Aufsichtsrats (raad van commissarissen) optional ist.
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die Vorstandsmitglieder sind mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt. Diese müssen in diesem Zusammenhang keine Gesellschafter sein.
Der Vorstand ist als Kollegium zur Gesamtvertretung berechtigt, jedoch ist jeder Geschäftsführer auch zur Einzelvertretung berechtigt, aber Ausnahmen gehen nur, wenn die  Satzung etwas anderes vorsieht.

Welche speziellen Pflichten gibt es hier beim Handelsregister ?

Die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen (Buch 2 Artikel 9 Burgerlijk Wetboek). Die allgemeinen Pflichten sind in Buch 2 Artikel 10 Burgerlijk Wetboek niedergelegt. Erfüllen sie ihre Aufgaben jedoch nicht ordnungsgemäß, so haften sie gegenüber der N.V. persönlich. Ausdrücklich geregelt ist die Haftung unter anderem bei einer Insolvenz der N.V. gegenüber der Insolvenzmasse (Buch 2 Artikel 138 Burgerlijk Wetboek). Dort ist auch geregelt, dass bei Einreichung eines falschen Jahresabschlusses gegenüber Dritten (Buch 2 Artikel 139 Burgerlijk Wetboek) mit Folgen zu rechnen ist.
Ein Handelsregisterauszug über eine Naamloze Vennotschap aus den Niederlanden kann hier bestellt werden:

Handelsregisterauszug Niederlande

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