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Vereinsregister – Grundlagen

Vereinsregister – Grundlagen

Wenn man einen Verein gründen will, dann sind einige wichtige Informationen nützlich. Dabei ist es auch wichtig zu wissen, was im späteren Geschäftsverkehr mit dem Vereinsregister des Amtsgerichts beachtet werden muss.

Gesetzliche Grundlagen:
Die rechtlichen Grundlagen für das Vereinsleben findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Vereinsgesetz, aber auch noch in einer Vielzahl von weiteren Vorschriften. In das Vereinsregister können gem. § 21 BGB nur jene Vereine eintragen werden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, d. h. der Verein darf nicht unternehmerisch und auf die Verschaffung von wirtschaftlichen Vorteilen ausgerichtet sein.
Mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts erlangt der Verein seine Rechtsfähigkeit. Ab dann kann er Träger von Rechten und Pflichten sein kann. ER kann nun klagen und auch verklagt werden.
Für die Führung des Vereinsregisters ist gem. § 55 BGB das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die mit der Führung des Vereinsregisters verbundenen und die sonstigen gerichtlichen Aufgaben in Vereinsregistersachen sind gem. § 3 Nr. 1a RpflG dem Rechtspfleger übertragen.

Aufgabe des Vereinsregisters ist es, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins für den Rechts- und Geschäftsverkehr zu offenbaren. Die Geschäftspartner eines Vereins können sich durch Einsichtnahme in das Vereinsregister überzeugen, ob derjenige, mit dem Sie z.B. ein Geschäft abschließen möchten, auch als Vertreter des Vereins dazu berechtigt ist.

Aus dem Vereinsregister sind folgende Informationen zu ersehen:

1. Name und Sitz des Vereins
2. der Vorstand des Vereins nebst Vertretungsbefugnis
3. Datum der Feststellung der Satzung und damit das Datum der Errichtung des Vereins
Das Vereinsregister dient damit der Sicherheit der Beteiligten im geschäftlichen Verkehrs mit einem Verein.

Gründung eines Vereins:

Für die Gründung eines Vereins sind gem. § 56 BGB mindestens sieben Personen notwendig. Diese Gründungsmitglieder müssen sich in einer Gründungsversammlung gem. § 25 BGB auf eine Vereinssatzung einigen. Der notwendige Inhalt einer Satzung ergibt sich aus den §§ 57 und 58 BGB.

Satzungsinhalte sind:

1. Zweck, Name, Sitz und eine Bestimmung darüber, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll,
2. Angaben darüber, ob die Mitglieder Beiträge zu leisten haben,
3. Angaben darüber, welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind oder welches Vereinsorgan (Vorstand oder Mitgliederversammlung) über die Höhe der Beiträge entscheidet,
4. Angaben über die Bildung des Vorstandes und die Vertretungsregelung (vertritt ein Vorstandsmitglied allein oder vertreten mehrere Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich),
5. Angaben darüber, wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist,
6. Angaben darüber, wie zur Mitgliederversammlung einberufen wird (schriftlich oder durch Aushang im Vereinslokal oder durch eine Anzeige in einer bestimmten Tageszeitung),
7. Angaben über die Art der Protokollierung der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse (wer protokolliert und wer unterzeichnet das Protokoll).

Voraussetzung für die Eintragung in das Vereinsregister:

1. Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister ist durch den vertretungsberechtigten Vorstand gem. § 59 Abs. 1 BGB bei dem zuständigen Amtsgericht anzumelden.
2. Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erfolgt aufgrund einer Anmeldung durch die Vorstandsmitglieder zum Register, die gem. § 77 BGB in notariell beglaubigter Form vorzulegen ist. Der Notar übernimmt einerseits die Beglaubigung, kann andererseits aber auch die Unterlagen beim Amtsgericht für Sie einreichen.
3. Der Anmeldung des Vereins ist gem. § 59 Abs. 2, 3 BGB eine Abschrift der von sieben Mitgliedern unterzeichneten datierten Satzung, eine Abschrift des Gründungsprotokolls, das die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält, beizufügen.
Die vorgenannten Eintragungsvoraussetzung sind zwingend erforderlich. Fehlt eine oder mehrere, dann kann der Verein gem. § 60 BGB nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sollten sich bei der Prüfung durch das Registergericht Beanstandungen ergeben, werden diese mit einer Zwischenverfügung gem. § 382 Abs. 4 FamFG den Vereinsverantwortlichen mitgeteilt.

Die Ersteintragungen des Vereins in das Vereinsregister veröffentlicht das Amtsgericht gem. § 66 Abs. 1 BGB im jeweiligen Amtsblatt.

Eintragung von Veränderungen im Verein
Die nachfolgend genannten Änderungen im Verein sind durch den vertretungsberechtigten Vorstand in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden:

– Satzungsänderungen sowie die sich daraus ergebenden Änderungen wie z. B. der Vertretungsbefugnis des Vorstandes
– Änderungen des gem. § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandes
– die Auflösung des Vereins
– das Erlöschen des Vereins

Hinweis zur Satzungsänderung:
Die Änderung der Satzung ist erst dann wirksam, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen wird. Vor der Eintragung hat die bisherige Satzung noch Bestand. Die Satzungsänderung ist vom vertretungsberechtigten Vorstand in dem nach der bisherigen Satzung gültigen Vertretungsumfang anzumelden.
Aus der Einladung zu einer satzungsändernden Mitgliederversammlung muss entweder die zu ändernde Bestimmung ersichtlich sein (z. B. “Satzungsänderung § 10”) oder aber bei der Neufassung dies so angegeben sein (z. B. “Satzungsänderung – Neufassung”).
Nach aktueller Rechtsprechung ist die Angabe “Satzungsänderung” in der Einladung nicht ausreichend, so dass in der Folge der Eintragungsantrag der Satzungsänderung in das Vereinsregister zurückzuweisen wäre.

Gemeinnützigkeit:

Die Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird vom zuständigen Finanzamt erteilt und erfolgt unabhängig von der Eintragung in das Vereinsregister. Es ist ratsam, noch vor der Beantragung der Eintragung in das Vereinsregister die Satzung dem Finanzamt zur Prüfung vorzulegen, damit im Falle einer Beanstandung die Satzung noch unproblematisch entsprechend angepasst werden kann. Nach Eintragung in das Vereinsregister ist dies in der Regel nur durch einen Beschluss einer dann neu einzuberufenden Mitgliederversammlung möglich.


Kosten der Eintragungen in das Vereinsregister:

Die Kosten für die Eintragungen in das Vereinsregister ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Ein gemeinnütziger Verein, der die entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes beim Amtsgericht einreicht, ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit, ihm werden jedoch Auslagen (z. B. für die Veröffentlichung) auferlegt.

Darüber hinaus entstehen für die öffentliche Beglaubigung durch den Notar und ggf. die Einreichung des Antrages durch diesen Notarkosten, die sich ebenfalls aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz ergeben.

Einsicht in das Vereinsregister:

Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register, geführt wird es bei den Registergerichten. Einblick ist gem. § 79 Abs. 1 BGB jedem gestattet ist. Gemäß § 16 VRV wird die Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts während der Dienststunden gewährt. Eingesehen werden darf das Vereinsregister selbst sowie die von dem Verein eingereichten Dokumente. Weiterhin können gem. § 17 VRV einfache oder beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen oder Zeugnisse auf Antrag erteilt werden. Bitte beachten Sie, dass die Erteilung mit Kosten verbunden ist, die sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ergeben.

Wenn es mal schnell gehen muss mit einer Einsichtnahme bzw. der Anforderung von einem Vereinsregisterauszug:

Hier kann man einen gewerblichen Onlineservice beauftragen. Diese Auskünfte aus dem Vereinsregister erhalten Sie schon innerhalb von wenigen Minuten, was die Mehrkosten rechtfertigen kann. Aus einem Vereinsregisterauszug geht hervor: Vereinsname (Name und Sitz), vertretungsberechtigte Personen, Datum der Satzung, Tag der letzten Eintragung.

Natürlich kann man einen Vereinsregisterauszug auch amtlich beglaubigen lassen. Die bisherige Unterscheidung von Vereinsregisterauszügen in beglaubigter und in unbeglaubigter Form wurde abgelöst durch die Unterscheidung in

a) amtlichen Ausdruck (entspricht der früheren beglaubigten Form)
b) in einen Ausdruck (entspricht der früheren, einfachen Form)

Wenn Sie noch Fragen zu Auskünften aus dem Vereinsregister bzw. einem Vereinsregisterauszug haben, so nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf oder Sie nutzen dieses Formular:

Vereinsregister / Vereinsregisterauszug

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