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Tag: beglaubigter

Amtlicher oder beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister

Amtlicher oder beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister

Woher bekomme ich am einfachsten einen “amtlichen” oder “beglaubigten” Ausdruck vom Handelsregister?  

Mit der Einführung der elektronischen geführten Handelsregister ca. ab 2005 trat an die Stelle des bisher amtlich beglaubigten Handelsregisterauszuges der “Amtliche Ausdruck aus dem Handelsregister”. Der “normale” unbeglaubigte Handelsregisterauszug hingegen ist nun der “Ausdruck” aus diesem Register. Die älteren Begriffe sind jedoch noch üblich. Das fängt an mit dem ”Handelsregisterauszug” , der nun ein “Auszug aus dem Handelsregister” ist. Aber dieser Auszug wird auch neuerdings nur noch “Ausdruck Handelsregister” genannt.

Welche Besonderheiten gibt es bei einem beglaubigten Auszug aus dem Handelsregister ?

Entscheidend ist jedoch immer, ob Sie eine amtliche Beglaubigung benötigen oder nur einen “normalen” Ausdruck”. Der Unterschied: Beim beglaubigten dauert es länger und ist auch teurer. Das liegt an der Beglaubigungsgebühr und an der Tatsache, dass der “Amtliche Ausdruck” nicht elektronisch an Sie verschickt werden kann, sondern nur per Briefpost an Sie geschickt werden kann.
Den “amtlichen Auszug aus diesem Register  bekommen Sie auch über den unten aufgeführten Link, wenn Sie sich nicht selbst mit dem zuständigen Registergericht in Verbindung setzen wollen, dann dort werden ja die verschiedenen Register geführt. Preiswerter und schneller ist ein (unbeglaubigter) Auszug, der für die meisten Fälle des Geschäftslebens ausreichend ist. Diesen erhalten Sie innerhalb weniger Minuten auf elektronischem Wege (PDF-Format zum Speichern und selbst Ausdrucken). Das gleiche Vorgehen können Sie auch erwarten, wenn Sie die Gesellschafterliste einer Firma wünschen oder deren eingereichtem Jahresabschluss.

Sie können das sicher auch alles selbst erledigen. Sie können selbst in Verbindung zum Registergericht treten. Dann können Sie dort die benötigten Unterlagen bestellen, bezahlen und erhalten. Das setzt aber voraus, dass Sie auch das richtige Registergericht kennen. Denn die betreffende Firma muss auch dort eingetragen sein und nicht beim benachbarten Gericht.  Das sind alles Unwägbarkeiten, so dass es für Sie günstiger sein kann, einen Dienstleister zu beauftragen. Der kann sich dann der Details annehmen. Natürlich ist dies etwas teurer, aber Sie haben Zeit und Mühe gespart.

Es bleibt noch die Bemerkung, dass Sie über das Auftragsformular kein Abo eingehen oder Mitgliedschaft. Sie müssen hier auch keine Vorauskasse leisten, von wenigen Ausnahmen einmal abgesehen, etwas bei einer Bestellung aus dem Ausland.

Auftragsformular:   Auszug Handelsregister

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